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   VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22.TR   

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VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22.TR (https://dejure.org/2023,42875)
VG Trier, Entscheidung vom 07.08.2023 - 2 K 1727/22.TR (https://dejure.org/2023,42875)
VG Trier, Entscheidung vom 07. August 2023 - 2 K 1727/22.TR (https://dejure.org/2023,42875)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 34a Abs 1; EUGrdRCh, Art 4; EUV 604/2013, Art 18 Abs 1; MRK, Art 3
    Syrien: Dublin Litauen; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als unzulässig rechtmäßig; Keine gegen die EMRK bzw. GRCh verstoßenden systemischen Mängel im litauischen Aufnahme- und Asylverfahren; Unionrechtswidrige Notstandsregelung aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 14.08.2023 - 22 K 279.22

    Dublin-Verfahren: Systemische Schwachstellen im Asylverfahren bzw. den

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Entgegen der Ansicht der Kläger und der von ihnen zitierten Entscheidungen und Erkenntnisquellen ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 279/22 A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 5 L 109/23.A - juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VG 1 L 183/23 A - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2a L 839/23.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Kläger mit ihrer minderjährigen Tochter nach Litauen zurückkehren werden (vgl. zu einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund wurden in der Rechtsprechung im vergangenen Jahr vereinzelt systemische Schwachstellen in Bezug auf das Asylverfahren in Litauen angenommen (VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Dementsprechend hatte noch während der zuvor geltenden Notstandsregelungen die litauische Migrationsbehörde in einer Antwort vom 10. Oktober 2022 auf eine Anfrage der deutschen Dublin-Unit gem. Art. 34 Dublin-lll-VO (ref. DEDUB3 info request of unit 32A) erklärt, dass der Zugang zum Asylverfahren einer Person, die ursprünglich die litauische Grenze illegal überquert hat, bei einer Rücküberstellungen nach der Dublin-lll-VO nicht betroffen sei (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Im Übrigen wurde die zunächst im Sommer 2021 in Litauen eingeführte Regelung des Ausländergesetzes, wonach Asylsuchende im Falle der Ausrufung einer Notlage allein deshalb in Haft genommen werden konnten, weil sie die Staatsgrenze illegal überschritten hatten (Art. 140/17 Nr. 2 des Ausländergesetzes a.F.), durch Art. 6 des inzwischen in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 20. April 2023 (Gesetz Nr. XIV-1889, TAR, 2023 26, Nr. 8041) gestrichen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Zudem hat auch die Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums mitgeteilt, dass bei Dublin-Rückkehrern keine Gefahr für eine Inhaftierung bestünde, es sie denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und staatliche Sicherheit (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Soweit verschiedene Missstände hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den Zentren auch aus jüngerer Zeit dokumentiert sind, deuten diese zumindest nicht auf massive oder strukturelle Defizite bei der Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden hin, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen erwarten lassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Zudem hat sich die Verfügbarkeit der Gefährdungsbeurteilung und aller Dienstleistungen (medizinischer, psychologischer, gezielter Beschäftigung) in der zweiten Hälfte 2022 im Zusammenhang mit dem Rückgang der Bewohnerzahlen, neu eingestellten Fachkräften und der Bewegungsfreiheit, welche es den Betroffenen ermöglicht, Dienstleistungen unabhängig zu wählen, im Allgemeinen deutlich verbessert (VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

    Unter anderem das Litauische Rote Kreuz und die Caritas Litauen bieten verschiedene Hilfeleistungen an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Die objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 -1 C 10/17 -, juris).
  • VG Augsburg, 13.11.2019 - Au 3 K 19.50619

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung - inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ohne

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Unschädlich ist insoweit, dass das vorübergehende Abschiebungshindernis aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 MuSchG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt, denn bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich im Vergleich zu einer Abschiebungsanordnung um eine mildere Maßnahme, sodass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte insoweit ausscheidet (ebenso: VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 - Au 3 K 19.50619 -, Rn. 14, juris).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit Urteil vom 30. Juni 2022 für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 - juris Rn. 55, 63 ff.), wurde das litauische Ausländergesetz nunmehr durch Gesetz Nr. XIV-1889 vom 20. April 2023 (TAR, 2023 26, Nr. 8041) dahingehend geändert, dass die Asylantragstellung unabhängig davon, ob ein Ausländer legal oder illegal nach Litauen eingereist ist, auch innerhalb des Landes möglich ist.
  • VG Düsseldorf, 14.08.2023 - 22 K 6910/22
    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Entgegen der Ansicht der Kläger und der von ihnen zitierten Entscheidungen und Erkenntnisquellen ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 279/22 A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 5 L 109/23.A - juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VG 1 L 183/23 A - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2a L 839/23.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris).
  • VG Freiburg, 17.01.2023 - A 13 K 1760/22

    Zur Situation von Dublin-Rückkehrern im Falle ihrer Überstellung in die Republik

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Entgegen der Ansicht der Kläger und der von ihnen zitierten Entscheidungen und Erkenntnisquellen ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 279/22 A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 5 L 109/23.A - juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VG 1 L 183/23 A - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2a L 839/23.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2023 - 2a L 839/23

    Dublin-Rücküberstellung; Litauen

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Entgegen der Ansicht der Kläger und der von ihnen zitierten Entscheidungen und Erkenntnisquellen ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 279/22 A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 5 L 109/23.A - juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VG 1 L 183/23 A - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2a L 839/23.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris).
  • VG Cottbus, 15.06.2023 - 5 L 109/23
    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Entgegen der Ansicht der Kläger und der von ihnen zitierten Entscheidungen und Erkenntnisquellen ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 279/22 A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 5 L 109/23.A - juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VG 1 L 183/23 A - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2a L 839/23.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris).
  • VG Berlin, 13.06.2023 - 1 L 183.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung nach Litauen

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Entgegen der Ansicht der Kläger und der von ihnen zitierten Entscheidungen und Erkenntnisquellen ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 279/22 A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 5 L 109/23.A - juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VG 1 L 183/23 A - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2a L 839/23.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris).
  • RG, 19.11.1917 - I 140/17

    Vertretenmüssen des Verschuldens eines Schleppers durch den Kahneigner gegenüber

    Auszug aus VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22
    Im Übrigen wurde die zunächst im Sommer 2021 in Litauen eingeführte Regelung des Ausländergesetzes, wonach Asylsuchende im Falle der Ausrufung einer Notlage allein deshalb in Haft genommen werden konnten, weil sie die Staatsgrenze illegal überschritten hatten (Art. 140/17 Nr. 2 des Ausländergesetzes a.F.), durch Art. 6 des inzwischen in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 20. April 2023 (Gesetz Nr. XIV-1889, TAR, 2023 26, Nr. 8041) gestrichen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. August 2023, a.a.O.).
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